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Fachanwalt/-anwältin

Rechtsanwälte und -anwältinnen, die auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere praktische Erfahrungen und theoretische Kenntnisse verfügen, dürfen gemäß Fachanwaltsordnung (FAO) den zusätzlichen Titel Fachanwalt bzw. -anwältin führen. Die Berechtigung dafür wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung verliehen. Praktische Erfahrungen werden durch persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von Fällen im Fachgebiet belegt, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse erfolgt durch einen erfolgreich absolvierten Fachanwaltslehrgang, welcher mindestens 120 Stunden umfasst. Dieser kann in Vollzeit oder Teilzeit absolviert werden und wird auch als Fernunterricht angeboten. (Quelle: BERUFENET)

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Wikipedia

Information: erstellt am 10.07.06, zuletzt geändert am 22.11.22